4.3. Dies kann offen bleiben, weil nach der bundesgerichtlichen Praxis jedenfalls derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, welche mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist. Wird die Initiative also dahingehend ausgelegt, dass mit dieser der Stadtrat beauftragt wird, dem Einwohnerrat ein Reglement vorzulegen, dann werden sowohl die kommunale Zuständigkeitsregel von § 9 GO wie auch die kantonale Zuständigkeitsregel von § 60 GG nicht verletzt. Die diesbezügliche stadträtliche Auslegung ist somit rechtskonform vorgenommen worden.