Entsprechend soll wenn immer möglich die Ungültigerklärung von Initiativen vermieden werden und die für die Initiatoren günstigste Auslegung gesucht und angewendet werden (vgl. BGE 134 I 172 E. 2.1). Die Initiativbegehren müssen allerdings in jedem Fall mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheinen und dürfen diesem nicht widersprechen.