3.3. Nach dem Grundsatz "in dubio pro populo" sind mehrdeutige Initiativexte, welche bei entsprechender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar erscheinen, im Zweifelsfall der Volksabstimmung zu unterstellen (vgl. BGE 111 Ia 292 E. 3.c.cc). Dieser Grundsatz ist ein Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Danach haben sich staatliche Eingriffe in die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf das geringste mögliche Mass zu beschränken. Entsprechend soll wenn immer möglich die Ungültigerklärung von Initiativen vermieden werden und die für die Initiatoren günstigste Auslegung gesucht und angewendet werden (vgl. BGE 134 I 172 E. 2.1).