3.1. Die Kompetenz zur Prüfung der gesetzlichen Anforderungen umfasst auch die Befugnis, die inhaltliche Rechtmässigkeit der Initiative abzuklären und diese als ungültig zu erklären, falls sich das Begehren als rechtswidrig erweist (vgl. AGVE 1988, S. 571). Gesetzliche Anforderungen können auch verletzt sein, wenn eine Initiative gegen gesetzliche (kommunale wie auch kantonale) Zuständigkeitsregeln verstösst.