Die Initiantinnen und Initianten würden den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftragen. Damit sei die Vorgabe von § 9 Abs. 1 GO, wonach Gegenstand einer Initiative nur sein könne, was in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats falle, nicht erfüllt.