gemäss § 62g GPR: Das Initiativbegehren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen." Es ist unbestritten, dass mit dem Initiativbegehren die Formvorschriften eingehalten wurden. Auch dass die Initiantinnen und Initianten genügend Unterschriften gesammelt haben und das Begehren fristgerecht eingereicht wurde, wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Bestritten wird von diesem hingegen, dass die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Initiantinnen und Initianten würden den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftragen.