Danach überprüft der Gemeinderat die formelle und materielle Gültigkeit des Initiativbegehrens. Dieser stellt fest, ob das Initiativbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist und erklärt dieses gegebenenfalls als zu Stande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 62g Abs. 1 und Abs. 2 GG).