2.2. Gemäss § 62b GPR kommen die Initiativ- und Referendumsbegehren durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu Stande. Die Unterschriftenlisten der Initiativbegehren sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 62f Abs.1 GG). Danach überprüft der Gemeinderat die formelle und materielle Gültigkeit des Initiativbegehrens.