Die diesbezügliche Regelung von § 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt B._____ (GO) vom 22. März 2021 ist aber mit dem zuvor genannten § 60 GG identisch. Es wird lediglich das Wort Präsidium anstelle des Wortes Präsident verwendet. Die kommunale Formulierung lautet daher: "5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidium des Einwohnerrats verlangen."