2.1. Gemäss § 60 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 kann ein Fünftel der Stimmberechtigten in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidenten des Einwohnerrats verlangen. Die Gemeinden können für das Verfahren bei kommunalen Initiativen das kantonale Recht ergänzende Regelungen aufstellen (§ 64 GG). Davon hat die Stadt B._____ Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung von § 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt B.___