1.2. Gemäss § 67 Abs. 2 GPR kann Stimmrechtsbeschwerde jeder Stimmberechtigte des betreffenden Abstimmungskreises führen. Sie ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung eines Beschlusses bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR). Der Regierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Die Beschwerde ist innert