1.1. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 erstreckt sich auf die kantonalen und kommunalen Abstimmungen an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 GPR). Mit der Stimmrechtsbeschwerde nach § 65 ff. GPR können neben Verletzungen des individuellen Stimmrechts auch Verletzungen der Bestimmungen von §§ 62a bis 62g GPR (des Referendums- und Initiativrechts) geltend gemacht werden.