4. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. Mai 2026 an seiner Auffassung fest, wonach das Initiativbegehren für ungültig zu erklären sei, da es gegen die kommunalen Zuständigkeitsregeln und das übergeordnete Recht verstosse. Überdies stellt er den Antrag, die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) müsse beim Entscheid über die Stimmrechtsbeschwerde in den Ausstand treten. 5. Auf die Duplik des Stadtrats B._____ vom 2. Juni 2026 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.