Problematisch sei zum einen, dass gemäss § 9 der Gemeindeordnung sich Initiativen an den Einwohnerrat richten würden, das vorliegende Begehren hingegen den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftrage. Zum anderen beschränke sich die Zuständigkeit des Einwohnerrats gemäss § 15 der Gemeindeordnung auf den Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt würden, sowie auf den Erlass von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse. Es sei hier eine vertretbare Auslegung, die Initiative dahingehend zu interpretieren, dass sie als Begehren zum Erlass von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse verstanden werde könne.