3. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2026 führt der Stadtrat B._____, ohne einen Antrag zu stellen, im Wesentlichen aus, dass das Initiativbegehren nicht eindeutig einem initiativfähigen Gegenstand zugeordnet werden könne. Problematisch sei zum einen, dass gemäss § 9 der Gemeindeordnung sich Initiativen an den Einwohnerrat richten würden, das vorliegende Begehren hingegen den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftrage.