{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80236-_2026-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13337", "Checksum": "e4a4b3b76bf54f5412a824f1b1c055d9"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:18", "Num": ["Entscheid-Nr. 80236/34.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:18", "Checksum": "5ed04e06333f523b959b09cf46f3c503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1\n\n5.3. Wählen die Initiantinnen und Initianten die Form der allgemeinen Anregung, haben sie offensichtlich ein gewisses Interesse an einer Kooperation mit der gesetzgeberischen Behörde.\nDementsprechend sollte auch Raum für die Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage bestehen\nbleiben oder andernfalls besser ein ausformulierter Entwurf eingereicht werden. Ansonsten reduziert sich der Unterschied zwischen den beiden Initiativformen lediglich auf deren Verfahren\n(Corina Fuhrer, a.a.O., S. 39). Der Initiativtext der allgemeinen Anregung kann nicht direkt übernommen werden, sondern benötigt für deren Umsetzung die gestaltende Mitwirkung der gesetzgeberischen Behörde. Hätten die Initiantinnen und Initianten eine direkte Umsetzung des Initiativbegehrens gewollt, so hätten diese einen ausgearbeiteten Entwurf vorlegen müssen. Die Behörden wiederum haben bei der Wahl der Rechtsform der Umsetzungsvorlage eine gewisse\nFlexibilität. Diesem Gestaltungsspielraum werden allerdings spezifische Grenzen gesetzt. Im\nEntscheid zur Zürcher Kulturlandinitiative hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwischen\ndem Gegenstand der allgemeinen Anregung und deren Umsetzungsvorlage Kongruenz bestehen müsse. Es werde zwingend vorausgesetzt, dass die gewählte Rechtsform mindestens dem\nobligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehe (BGE 141 I 186 E. 4.2). Die Unterstellung unter das Referendum räumt den Stimmberechtigten die Möglichkeit ein, darüber zu bestimmen, ob mit der unterbreiteten Umsetzungsvorlage das Initiativbegehren hinreichend realisiert wurde. Diese Rechte der Stimmberechtigten können sowohl durch das obligatorische als\nauch das fakultative Referendum gewahrt und sichergestellt werden. Folglich sind die Behörden\nbei der Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage an eine Rechtsform gebunden, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht.\n\n5.4. Im vorliegenden Fall wird mit der Initiative der Erlass eines Reglements verlangt. Das Reglement soll Punkte zum Zweck, bestimmte Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den\nnegativen Auswirkungen der Klimaveränderung und zur Berichterstattung enthalten. Der Stadt\n7\n\nB._____ steht dabei ein gewisser Spielraum zu, wie sie die genannten Punkte umsetzen will.\nInsofern sind die Erwägungen des Stadtrats in der Vernehmlassung vom 30. März 2026, wonach dazu verschiedene Optionen (etwa über den Erlass eines Reglements in Ausführung kantonaler Erlasse gemäss § 15 GO) offenstehen würden, nicht zu beanstanden. Der Beschluss\ndes Stadtrats vom 25. Februar 2026 über die Gültigkeit der eingereichten Initiative erweist sich\nauch in dieser Hinsicht als rechtmässig.\n\n6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Im Verfahren über Stimmrechtsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. § 72\nAbs. 1 GPR).\n\nDemgemäss wird\n\nentschieden:\n_________________\n\n1. Die Stimmrechtsbeschwerde vom 5. März 2026 ist abzuweisen.\n\n2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.\n\nAarau, 10. Juli 2026\nNr. 80236/34.1\n"}