{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80236-_2026-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13337", "Checksum": "e4a4b3b76bf54f5412a824f1b1c055d9"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:18", "Num": ["Entscheid-Nr. 80236/34.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:18", "Checksum": "5ed04e06333f523b959b09cf46f3c503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1\n\n4.1. Die von den Initiantinnen und Initianten eingereichte Unterschriftenlisten enthält den Titel\n\"Volksinitiative in der Stadt B._____ «Stadtklima-Initiative B._____»\". Es folgt oben links als Einleitung: \"Gestützt auf § 9 der Gemeindeordnung wird der Stadtrat von B._____ beauftragt, ein\n5\n\nReglement zum Schutze der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Klimaveränderung zu erlassen.\" Danach werden verschiedene Punkte (der Zweck, die Massnahmen und die\nBerichterstattung) aufgeführt, welche im Reglement enthalten sein sollen. Der an den Stadtrat\nB._____ gerichtete Auftrag steht einzig im Einleitungssatz.\n\n4.2. Die Initiantinnen und Initianten stützen ihr Begehren ausdrücklich auf § 9 der Gemeindeordnung\nab. Wie oben festgehalten, steht in § 9 GO, dass die Stimmberechtigten die Behandlung von\nGegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidium des Einwohnerrats verlangen können. Gleichzeitig wird aber\nder Stadtrat B._____ mit dem Erlass des Reglements beauftragt. Es ist demnach festzustellen,\ndass der zitierte Einleitungssatz einen Widerspruch enthält. Die Initiative erweist sich als auslegungsbedürftig.\n\nFasst man die beiden Punkte des Einleitungssatzes zusammen, könnte man indes folgern, die\nInitiantinnen und Initianten würden verlangen, dass der Stadtrat B._____ ein Reglement erlasse, welches in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats falle. Berücksichtigt man dazu, dass auch bei den Einwohnerratsgeschäften der Stadtrat,\nals das nach § 37 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 55 GG für die Vorbereitung der Einwohnerratsgeschäft zuständige Organ, in der Regel die kommunalen Reglemente ausarbeitet, stellt\nsich schliesslich die Frage, ob mit der Initiative nicht eher – entgegen der Formulierung mit dem\nstadträtlichen Auftrag – ein solches Vorgehen beabsichtigt wurde.\n\n4.3. Dies kann offen bleiben, weil nach der bundesgerichtlichen Praxis jedenfalls derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, welche mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist. Wird\ndie Initiative also dahingehend ausgelegt, dass mit dieser der Stadtrat beauftragt wird, dem Einwohnerrat ein Reglement vorzulegen, dann werden sowohl die kommunale Zuständigkeitsregel\nvon § 9 GO wie auch die kantonale Zuständigkeitsregel von § 60 GG nicht verletzt. Die diesbezügliche stadträtliche Auslegung ist somit rechtskonform vorgenommen worden. Die Rüge des\nBeschwerdeführers hinsichtlich des Verstosses gegen die Zuständigkeitsregeln erweist sich daher als unbegründet.\n\n5.1. Das Initiativrecht kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder als allgemeine Anregung\nausgeübt werden. Mit einer allgemeinen Anregung richten die Initiantinnen und Initianten an\nden Einwohnerrat die verbindliche Anweisung, eine Vorlage zu beschliessen, die ihren Wünschen und Absichten entspricht. Sie umschreiben dabei im Initiativtext möglichst klar die zu beachtenden Gesichtspunkte und Richtlinien, sodass der von ihnen verfolgte Zweck und die zu\ndessen Erreichung erforderlichen Mittel offenbar werden, und der Einwohnerrat so in die Lage\nversetzt ist, die Vorlage entsprechend ihrem unverfälschten Willen auszuarbeiten. Im Gegensatz dazu ist die Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs als solche vollziehbar und bedarf keiner weiteren Ausarbeitung durch den Einwohnerrat (AGVE 2007, S. 467).\n6\n\n5.2. Die Form der allgemeinen Anregung zeichnet sich durch einen hohen Umsetzungsbedarf aus,\nwelcher die materielle Konkretisierung und Redaktion des Anliegens, sowie allenfalls die formelle Wahl der Rechtsstufe durch die Behörde umfasst. Eine allfällige direkte Anwendbarkeit\ndes Initiativtexts einer allgemeinen Anregung ist ausgeschlossen (Corina Fuhrer, Die Umsetzung kantonaler Initiativen, Zürich/St. Gallen 2019, S. 27). Im Kern bedingt die Umsetzung einer\nallgemeinen Anregung durch den Gesetzgeber einer inhaltlichen Ausformulierung der im Initiativtext angelegten Forderung, für welche zudem im Sinne einer formellen Umsetzung die passende Rechtsform gefunden werden muss. Der Gesetzgeber muss somit die allgemeine Anregung präzisieren und weiterführen sowie entscheiden, auf welcher Regelungsstufe und wie genau das Anliegen erreicht werden kann und soll (vgl. Evelyne Schmid, Umsetzungskriterien bei\nVolksinitiativen in Form einer allgemeinen Anregung, ex ante 1/2016 S. 31 ff, S. 35). Obwohl\nsich diese Ausführungen auf das kantonale Initiativbegehren beziehen, können sie ebenfalls auf\ndas kommunale Initiativrecht herangezogen und angewendet werden. Entsprechend ist auch\nauf kommunaler Ebene das Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung durch die gesetzgeberische Behörde formell und materiell umzusetzen.\n\n"}