{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80236-_2026-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13337", "Checksum": "e4a4b3b76bf54f5412a824f1b1c055d9"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:18", "Num": ["Entscheid-Nr. 80236/34.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:18", "Checksum": "5ed04e06333f523b959b09cf46f3c503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1\n\n2.1. Gemäss § 60 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 kann ein Fünftel der Stimmberechtigten in Form einer allgemeinen Anregung oder\neines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der\nGesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidenten des Einwohnerrats verlangen. Die Gemeinden können für das Verfahren bei kommunalen Initiativen\ndas kantonale Recht ergänzende Regelungen aufstellen (§ 64 GG). Davon hat die Stadt\nB._____ Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung von § 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt B._____ (GO) vom 22. März 2021 ist aber mit dem zuvor genannten § 60 GG\nidentisch. Es wird lediglich das Wort Präsidium anstelle des Wortes Präsident verwendet. Die\nkommunale Formulierung lautet daher: \"5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die\nin die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim\nPräsidium des Einwohnerrats verlangen.\"\n\n2.2. Gemäss § 62b GPR kommen die Initiativ- und Referendumsbegehren durch Sammlung von\nEinzelunterschriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu Stande. Die Unterschriftenlisten der Initiativbegehren sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des\nEingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 62f Abs.1 GG). Danach überprüft der Gemeinderat die formelle\nund materielle Gültigkeit des Initiativbegehrens. Dieser stellt fest, ob das Initiativbegehren den\ngesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist und erklärt dieses gegebenenfalls als zu Stande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung\nsowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan\nzu veröffentlichen (§ 62g Abs. 1 und Abs. 2 GG).\n\n2.3. In der Stadt B._____ ist bei der Gemeindeverwaltung eine Initiative mit dem Titel \"Volksinitiative\nin der Stadt B._____ «Stadtklima-Initiative B._____»\" eingereicht worden: In der amtlichen Publikation hat der Stadtrat B._____ Folgendes veröffentlicht: \"Ergebnis der stadträtlichen Prüfung\n4\n\ngemäss § 62g GPR: Das Initiativbegehren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.\" Es ist unbestritten, dass mit dem Initiativbegehren die Formvorschriften eingehalten wurden. Auch dass die\nInitiantinnen und Initianten genügend Unterschriften gesammelt haben und das Begehren fristgerecht eingereicht wurde, wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Bestritten wird von diesem\nhingegen, dass die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Initiantinnen und Initianten würden den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftragen. Damit sei die Vorgabe von\n§ 9 Abs. 1 GO, wonach Gegenstand einer Initiative nur sein könne, was in die Zuständigkeit der\nGesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats falle, nicht erfüllt.\n\n3.1. Die Kompetenz zur Prüfung der gesetzlichen Anforderungen umfasst auch die Befugnis, die inhaltliche Rechtmässigkeit der Initiative abzuklären und diese als ungültig zu erklären, falls sich\ndas Begehren als rechtswidrig erweist (vgl. AGVE 1988, S. 571). Gesetzliche Anforderungen\nkönnen auch verletzt sein, wenn eine Initiative gegen gesetzliche (kommunale wie auch kantonale) Zuständigkeitsregeln verstösst.\n\n3.2. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten\nInterpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen dieser Personen dürfen allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu\nwählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem\nvernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative einen Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt,\nist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 111 Ia 303 E. 4).\nEin Volksbegehren ist nur dann als ungültig zu erklären und der Volksabstimmung zu entziehen, wenn es offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n3.3. Nach dem Grundsatz \"in dubio pro populo\" sind mehrdeutige Initiativexte, welche bei entsprechender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar erscheinen, im Zweifelsfall der\nVolksabstimmung zu unterstellen (vgl. BGE 111 Ia 292 E. 3.c.cc). Dieser Grundsatz ist ein Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Danach haben sich staatliche Eingriffe in die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf das geringste mögliche Mass zu beschränken.\nEntsprechend soll wenn immer möglich die Ungültigerklärung von Initiativen vermieden werden\nund die für die Initiatoren günstigste Auslegung gesucht und angewendet werden (vgl. BGE 134\nI 172 E. 2.1). Die Initiativbegehren müssen allerdings in jedem Fall mit dem übergeordneten\nRecht vereinbar erscheinen und dürfen diesem nicht widersprechen.\n\n"}