{"Signatur": "AG_OG_999", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_999_Entscheid-Nr--80236-_2026-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13337", "Checksum": "e4a4b3b76bf54f5412a824f1b1c055d9"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:18", "Num": ["Entscheid-Nr. 80236/34.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung  Departement Volkswirtschaft und Inneres / Gemeindeabteilung "}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:18", "Checksum": "5ed04e06333f523b959b09cf46f3c503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht sonstige Kammern 10.07.2026 Entscheid-Nr. 80236/34.1\n\nDEPARTEMENT\nVOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES\nGemeindeabteilung\n\nIn der Beschwerdesache\n\nA._____, Q-Strasse D, B._____,\n\ngegen die\n\nStadt B._____, vertreten durch den Stadtrat, S-Platz C, B._____,\n\nbetreffend Beschluss des Stadtrats B._____ zur Gültigerklärung der Volksinitiative \"Stadtklima-Initia-\ntive B._____\" (Endentscheid)\n\nwird den Akten\n\nentnommen und befunden:\n_______________________\n\nI.\n\n1. Das Initiativbegehren \"Stadtklima-Initiative B._____\" wurde fristgerecht eingereicht. Nach der\nformellen und materiellen Prüfung des Initiativbegehrens hat der Stadtrat B._____ in der amtlichen Publikation vom 3. März 2026 festgestellt, dass dieses den gesetzlichen Anforderungen\nentspricht und infolgedessen für gültig erklärt.\n\n2. Mit Eingabe vom 5. März 2026 reicht A._____, B._____, eine Beschwerde beim Regierungsrat\ndes Kantons Aargau ein, welche zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und\nInneres (Gemeindeabteilung) weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die\nGültigerklärung des Initiativbegehrens \"Stadtklima-Initiative B._____\" sei aufzuheben und es sei\ndessen Ungültigkeit festzustellen. Er macht hauptsächlich geltend, in der Initiative werde ausdrücklich verlangt, dass der Stadtrat ein Reglement zum Schutz vor den negativen Auswirkungen der Klimaveränderung zu erlassen habe. Damit sei die Vorgabe, wonach Gegenstand einer\nInitiative nur sein könne, was in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder\ndes Einwohnerrats falle, nicht erfüllt.\n2\n\n3. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2026 führt der Stadtrat B._____, ohne einen Antrag zu\nstellen, im Wesentlichen aus, dass das Initiativbegehren nicht eindeutig einem initiativfähigen\nGegenstand zugeordnet werden könne. Problematisch sei zum einen, dass gemäss § 9 der Gemeindeordnung sich Initiativen an den Einwohnerrat richten würden, das vorliegende Begehren\nhingegen den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftrage. Zum anderen beschränke sich\ndie Zuständigkeit des Einwohnerrats gemäss § 15 der Gemeindeordnung auf den Erlass von\nReglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt würden, sowie auf den Erlass von\nVorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse. Es sei hier eine vertretbare Auslegung, die Initiative dahingehend zu interpretieren, dass sie als Begehren zum Erlass von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse verstanden werde könne. Es wären mehrere kantonale Erlasse (die\nKantonsverfassung oder das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von\nUmwelt und Gewässern) vorhanden, in Ausführung derer die geforderten Massnahmen (die\nEntsiegelung, die Begrünung, die Förderung von Kaltluftstrukturen, das nachhaltige Regenwassermanagement sowie die klimawirksame Gestaltung des öffentlichen Raums) umgesetzt werden könnten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Initiativen sei ein grosszügiger Massstab\nanzulegen. Vor diesem Hintergrund sei der Stadtrat B._____ zur Auffassung gelangt, dass das\nInitiativbegehren als gültig betrachtet werden könne.\n\n4. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. Mai 2026 an seiner Auffassung fest, wonach\ndas Initiativbegehren für ungültig zu erklären sei, da es gegen die kommunalen Zuständigkeitsregeln und das übergeordnete Recht verstosse. Überdies stellt er den Antrag, die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) müsse beim Entscheid über die\nStimmrechtsbeschwerde in den Ausstand treten.\n\n5. Auf die Duplik des Stadtrats B._____ vom 2. Juni 2026 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n6. Mit Zwischenentscheid vom 16. Juni 2026 ist die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) auf das Ausstandsbegehren vom 12. Mai 2026 infolge dessen Unzulässigkeit nicht eingetreten.\n\nII.\n\n1.1. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom\n10. März 1992 erstreckt sich auf die kantonalen und kommunalen Abstimmungen an der Urne,\ndie Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 GPR). Mit der Stimmrechtsbeschwerde nach § 65 ff. GPR können neben Verletzungen des individuellen Stimmrechts auch Verletzungen der Bestimmungen von §§ 62a bis 62g GPR (des Referendums- und\nInitiativrechts) geltend gemacht werden. Darunter fällt auch die Gültigerklärung eines kommunalen Initiativbegehrens.\n3\n\n1.2. Gemäss § 67 Abs. 2 GPR kann Stimmrechtsbeschwerde jeder Stimmberechtigte des betreffenden Abstimmungskreises führen. Sie ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung eines Beschlusses bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR). Der Regierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und\nInneres (DVI) delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen\ndes Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Die Beschwerde ist innert Frist eingereicht worden und der Beschwerdeführer erfüllt als Stimmberechtigter der Stadt\nB._____ die Legitimationsvoraussetzungen. Auf die Beschwerde vom 5. März 2026 ist demzufolge einzutreten.\n\n"}