DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Gemeindeabteilung In der Beschwerdesache A._____, Q-Strasse D, B._____, gegen die Stadt B._____, vertreten durch den Stadtrat, S-Platz C, B._____, betreffend Beschluss des Stadtrats B._____ zur Gültigerklärung der Volksinitiative "Stadtklima-Initia- tive B._____" (Endentscheid) wird den Akten entnommen und befunden: _______________________ I. 1. Das Initiativbegehren "Stadtklima-Initiative B._____" wurde fristgerecht eingereicht. Nach der formellen und materiellen Prüfung des Initiativbegehrens hat der Stadtrat B._____ in der amtli- chen Publikation vom 3. März 2026 festgestellt, dass dieses den gesetzlichen Anforderungen entspricht und infolgedessen für gültig erklärt. 2. Mit Eingabe vom 5. März 2026 reicht A._____, B._____, eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein, welche zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Gültigerklärung des Initiativbegehrens "Stadtklima-Initiative B._____" sei aufzuheben und es sei dessen Ungültigkeit festzustellen. Er macht hauptsächlich geltend, in der Initiative werde aus- drücklich verlangt, dass der Stadtrat ein Reglement zum Schutz vor den negativen Auswirkun- gen der Klimaveränderung zu erlassen habe. Damit sei die Vorgabe, wonach Gegenstand einer Initiative nur sein könne, was in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats falle, nicht erfüllt. 2 3. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2026 führt der Stadtrat B._____, ohne einen Antrag zu stellen, im Wesentlichen aus, dass das Initiativbegehren nicht eindeutig einem initiativfähigen Gegenstand zugeordnet werden könne. Problematisch sei zum einen, dass gemäss § 9 der Ge- meindeordnung sich Initiativen an den Einwohnerrat richten würden, das vorliegende Begehren hingegen den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftrage. Zum anderen beschränke sich die Zuständigkeit des Einwohnerrats gemäss § 15 der Gemeindeordnung auf den Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt würden, sowie auf den Erlass von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse. Es sei hier eine vertretbare Auslegung, die Initia- tive dahingehend zu interpretieren, dass sie als Begehren zum Erlass von Vorschriften in Aus- führung kantonaler Erlasse verstanden werde könne. Es wären mehrere kantonale Erlasse (die Kantonsverfassung oder das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern) vorhanden, in Ausführung derer die geforderten Massnahmen (die Entsiegelung, die Begrünung, die Förderung von Kaltluftstrukturen, das nachhaltige Regenwas- sermanagement sowie die klimawirksame Gestaltung des öffentlichen Raums) umgesetzt wer- den könnten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Initiativen sei ein grosszügiger Massstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund sei der Stadtrat B._____ zur Auffassung gelangt, dass das Initiativbegehren als gültig betrachtet werden könne. 4. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. Mai 2026 an seiner Auffassung fest, wonach das Initiativbegehren für ungültig zu erklären sei, da es gegen die kommunalen Zuständigkeits- regeln und das übergeordnete Recht verstosse. Überdies stellt er den Antrag, die Gemeindeab- teilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) müsse beim Entscheid über die Stimmrechtsbeschwerde in den Ausstand treten. 5. Auf die Duplik des Stadtrats B._____ vom 2. Juni 2026 wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. 6. Mit Zwischenentscheid vom 16. Juni 2026 ist die Gemeindeabteilung des Departements Volks- wirtschaft und Inneres (DVI) auf das Ausstandsbegehren vom 12. Mai 2026 infolge dessen Un- zulässigkeit nicht eingetreten. II. 1.1. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 erstreckt sich auf die kantonalen und kommunalen Abstimmungen an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initi- ativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 GPR). Mit der Stimm- rechtsbeschwerde nach § 65 ff. GPR können neben Verletzungen des individuellen Stimm- rechts auch Verletzungen der Bestimmungen von §§ 62a bis 62g GPR (des Referendums- und Initiativrechts) geltend gemacht werden. Darunter fällt auch die Gültigerklärung eines kommuna- len Initiativbegehrens. 3 1.2. Gemäss § 67 Abs. 2 GPR kann Stimmrechtsbeschwerde jeder Stimmberechtigte des betreffen- den Abstimmungskreises führen. Sie ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwer- degrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung eines Beschlusses bei der zu- ständigen Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR). Der Regierungsrat hat seine Kompe- tenz für die Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Die Beschwerde ist in- nert Frist eingereicht worden und der Beschwerdeführer erfüllt als Stimmberechtigter der Stadt B._____ die Legitimationsvoraussetzungen. Auf die Beschwerde vom 5. März 2026 ist demzu- folge einzutreten. 2.1. Gemäss § 60 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. De- zember 1978 kann ein Fünftel der Stimmberechtigten in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidenten des Ein- wohnerrats verlangen. Die Gemeinden können für das Verfahren bei kommunalen Initiativen das kantonale Recht ergänzende Regelungen aufstellen (§ 64 GG). Davon hat die Stadt B._____ Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung von § 9 Abs. 1 der Gemeindeord- nung der Stadt B._____ (GO) vom 22. März 2021 ist aber mit dem zuvor genannten § 60 GG identisch. Es wird lediglich das Wort Präsidium anstelle des Wortes Präsident verwendet. Die kommunale Formulierung lautet daher: "5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allge- meinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidium des Einwohnerrats verlangen." 2.2. Gemäss § 62b GPR kommen die Initiativ- und Referendumsbegehren durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu Stande. Die Unterschriften- listen der Initiativbegehren sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeich- nerinnen und Unterzeichner (§ 62f Abs.1 GG). Danach überprüft der Gemeinderat die formelle und materielle Gültigkeit des Initiativbegehrens. Dieser stellt fest, ob das Initiativbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften auf- weist und erklärt dieses gegebenenfalls als zu Stande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 62g Abs. 1 und Abs. 2 GG). 2.3. In der Stadt B._____ ist bei der Gemeindeverwaltung eine Initiative mit dem Titel "Volksinitiative in der Stadt B._____ «Stadtklima-Initiative B._____»" eingereicht worden: In der amtlichen Pub- likation hat der Stadtrat B._____ Folgendes veröffentlicht: "Ergebnis der stadträtlichen Prüfung 4 gemäss § 62g GPR: Das Initiativbegehren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen." Es ist unbe- stritten, dass mit dem Initiativbegehren die Formvorschriften eingehalten wurden. Auch dass die Initiantinnen und Initianten genügend Unterschriften gesammelt haben und das Begehren frist- gerecht eingereicht wurde, wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Bestritten wird von diesem hingegen, dass die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Initiantinnen und Initia- nten würden den Stadtrat zum Erlass des Reglements beauftragen. Damit sei die Vorgabe von § 9 Abs. 1 GO, wonach Gegenstand einer Initiative nur sein könne, was in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats falle, nicht erfüllt. 3.1. Die Kompetenz zur Prüfung der gesetzlichen Anforderungen umfasst auch die Befugnis, die in- haltliche Rechtmässigkeit der Initiative abzuklären und diese als ungültig zu erklären, falls sich das Begehren als rechtswidrig erweist (vgl. AGVE 1988, S. 571). Gesetzliche Anforderungen können auch verletzt sein, wenn eine Initiative gegen gesetzliche (kommunale wie auch kanto- nale) Zuständigkeitsregeln verstösst. 3.2. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszuge- hen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen. Eine allfäl- lige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen dieser Personen dürfen aller- dings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Ausle- gung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initia- tive einen Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 111 Ia 303 E. 4). Ein Volksbegehren ist nur dann als ungültig zu erklären und der Volksabstimmung zu entzie- hen, wenn es offensichtlich rechtswidrig ist. 3.3. Nach dem Grundsatz "in dubio pro populo" sind mehrdeutige Initiativexte, welche bei entspre- chender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar erscheinen, im Zweifelsfall der Volksabstimmung zu unterstellen (vgl. BGE 111 Ia 292 E. 3.c.cc). Dieser Grundsatz ist ein Aus- druck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Danach haben sich staatliche Eingriffe in die politi- schen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf das geringste mögliche Mass zu beschränken. Entsprechend soll wenn immer möglich die Ungültigerklärung von Initiativen vermieden werden und die für die Initiatoren günstigste Auslegung gesucht und angewendet werden (vgl. BGE 134 I 172 E. 2.1). Die Initiativbegehren müssen allerdings in jedem Fall mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheinen und dürfen diesem nicht widersprechen. 4.1. Die von den Initiantinnen und Initianten eingereichte Unterschriftenlisten enthält den Titel "Volksinitiative in der Stadt B._____ «Stadtklima-Initiative B._____»". Es folgt oben links als Ein- leitung: "Gestützt auf § 9 der Gemeindeordnung wird der Stadtrat von B._____ beauftragt, ein 5 Reglement zum Schutze der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Klimaverände- rung zu erlassen." Danach werden verschiedene Punkte (der Zweck, die Massnahmen und die Berichterstattung) aufgeführt, welche im Reglement enthalten sein sollen. Der an den Stadtrat B._____ gerichtete Auftrag steht einzig im Einleitungssatz. 4.2. Die Initiantinnen und Initianten stützen ihr Begehren ausdrücklich auf § 9 der Gemeindeordnung ab. Wie oben festgehalten, steht in § 9 GO, dass die Stimmberechtigten die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Ein- wohnerrats fallen, beim Präsidium des Einwohnerrats verlangen können. Gleichzeitig wird aber der Stadtrat B._____ mit dem Erlass des Reglements beauftragt. Es ist demnach festzustellen, dass der zitierte Einleitungssatz einen Widerspruch enthält. Die Initiative erweist sich als ausle- gungsbedürftig. Fasst man die beiden Punkte des Einleitungssatzes zusammen, könnte man indes folgern, die Initiantinnen und Initianten würden verlangen, dass der Stadtrat B._____ ein Reglement er- lasse, welches in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohner- rats falle. Berücksichtigt man dazu, dass auch bei den Einwohnerratsgeschäften der Stadtrat, als das nach § 37 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 55 GG für die Vorbereitung der Einwohner- ratsgeschäft zuständige Organ, in der Regel die kommunalen Reglemente ausarbeitet, stellt sich schliesslich die Frage, ob mit der Initiative nicht eher – entgegen der Formulierung mit dem stadträtlichen Auftrag – ein solches Vorgehen beabsichtigt wurde. 4.3. Dies kann offen bleiben, weil nach der bundesgerichtlichen Praxis jedenfalls derjenigen Ausle- gung der Vorzug zu geben ist, welche mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist. Wird die Initiative also dahingehend ausgelegt, dass mit dieser der Stadtrat beauftragt wird, dem Ein- wohnerrat ein Reglement vorzulegen, dann werden sowohl die kommunale Zuständigkeitsregel von § 9 GO wie auch die kantonale Zuständigkeitsregel von § 60 GG nicht verletzt. Die diesbe- zügliche stadträtliche Auslegung ist somit rechtskonform vorgenommen worden. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verstosses gegen die Zuständigkeitsregeln erweist sich da- her als unbegründet. 5.1. Das Initiativrecht kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder als allgemeine Anregung ausgeübt werden. Mit einer allgemeinen Anregung richten die Initiantinnen und Initianten an den Einwohnerrat die verbindliche Anweisung, eine Vorlage zu beschliessen, die ihren Wün- schen und Absichten entspricht. Sie umschreiben dabei im Initiativtext möglichst klar die zu be- achtenden Gesichtspunkte und Richtlinien, sodass der von ihnen verfolgte Zweck und die zu dessen Erreichung erforderlichen Mittel offenbar werden, und der Einwohnerrat so in die Lage versetzt ist, die Vorlage entsprechend ihrem unverfälschten Willen auszuarbeiten. Im Gegen- satz dazu ist die Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs als solche vollziehbar und be- darf keiner weiteren Ausarbeitung durch den Einwohnerrat (AGVE 2007, S. 467). 6 5.2. Die Form der allgemeinen Anregung zeichnet sich durch einen hohen Umsetzungsbedarf aus, welcher die materielle Konkretisierung und Redaktion des Anliegens, sowie allenfalls die for- melle Wahl der Rechtsstufe durch die Behörde umfasst. Eine allfällige direkte Anwendbarkeit des Initiativtexts einer allgemeinen Anregung ist ausgeschlossen (Corina Fuhrer, Die Umset- zung kantonaler Initiativen, Zürich/St. Gallen 2019, S. 27). Im Kern bedingt die Umsetzung einer allgemeinen Anregung durch den Gesetzgeber einer inhaltlichen Ausformulierung der im Initia- tivtext angelegten Forderung, für welche zudem im Sinne einer formellen Umsetzung die pas- sende Rechtsform gefunden werden muss. Der Gesetzgeber muss somit die allgemeine Anre- gung präzisieren und weiterführen sowie entscheiden, auf welcher Regelungsstufe und wie ge- nau das Anliegen erreicht werden kann und soll (vgl. Evelyne Schmid, Umsetzungskriterien bei Volksinitiativen in Form einer allgemeinen Anregung, ex ante 1/2016 S. 31 ff, S. 35). Obwohl sich diese Ausführungen auf das kantonale Initiativbegehren beziehen, können sie ebenfalls auf das kommunale Initiativrecht herangezogen und angewendet werden. Entsprechend ist auch auf kommunaler Ebene das Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung durch die ge- setzgeberische Behörde formell und materiell umzusetzen. 5.3. Wählen die Initiantinnen und Initianten die Form der allgemeinen Anregung, haben sie offen- sichtlich ein gewisses Interesse an einer Kooperation mit der gesetzgeberischen Behörde. Dementsprechend sollte auch Raum für die Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage bestehen bleiben oder andernfalls besser ein ausformulierter Entwurf eingereicht werden. Ansonsten re- duziert sich der Unterschied zwischen den beiden Initiativformen lediglich auf deren Verfahren (Corina Fuhrer, a.a.O., S. 39). Der Initiativtext der allgemeinen Anregung kann nicht direkt über- nommen werden, sondern benötigt für deren Umsetzung die gestaltende Mitwirkung der gesetz- geberischen Behörde. Hätten die Initiantinnen und Initianten eine direkte Umsetzung des Initia- tivbegehrens gewollt, so hätten diese einen ausgearbeiteten Entwurf vorlegen müssen. Die Be- hörden wiederum haben bei der Wahl der Rechtsform der Umsetzungsvorlage eine gewisse Flexibilität. Diesem Gestaltungsspielraum werden allerdings spezifische Grenzen gesetzt. Im Entscheid zur Zürcher Kulturlandinitiative hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwischen dem Gegenstand der allgemeinen Anregung und deren Umsetzungsvorlage Kongruenz beste- hen müsse. Es werde zwingend vorausgesetzt, dass die gewählte Rechtsform mindestens dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehe (BGE 141 I 186 E. 4.2). Die Unterstel- lung unter das Referendum räumt den Stimmberechtigten die Möglichkeit ein, darüber zu be- stimmen, ob mit der unterbreiteten Umsetzungsvorlage das Initiativbegehren hinreichend reali- siert wurde. Diese Rechte der Stimmberechtigten können sowohl durch das obligatorische als auch das fakultative Referendum gewahrt und sichergestellt werden. Folglich sind die Behörden bei der Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage an eine Rechtsform gebunden, welche dem obli- gatorischen oder fakultativen Referendum untersteht. 5.4. Im vorliegenden Fall wird mit der Initiative der Erlass eines Reglements verlangt. Das Regle- ment soll Punkte zum Zweck, bestimmte Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Klimaveränderung und zur Berichterstattung enthalten. Der Stadt 7 B._____ steht dabei ein gewisser Spielraum zu, wie sie die genannten Punkte umsetzen will. Insofern sind die Erwägungen des Stadtrats in der Vernehmlassung vom 30. März 2026, wo- nach dazu verschiedene Optionen (etwa über den Erlass eines Reglements in Ausführung kan- tonaler Erlasse gemäss § 15 GO) offenstehen würden, nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Stadtrats vom 25. Februar 2026 über die Gültigkeit der eingereichten Initiative erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtmässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Im Verfahren über Stimmrechtsbeschwer- den werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. § 72 Abs. 1 GPR). Demgemäss wird entschieden: _________________ 1. Die Stimmrechtsbeschwerde vom 5. März 2026 ist abzuweisen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Aarau, 10. Juli 2026 Nr. 80236/34.1