Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 19. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein [vorab per E-Mail an aaa@aaa.ch) − die Gesuchsgegner 1 und 2 Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.