Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 7'191.35, so dass das Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt ist. Folglich handelt es sich vorliegend 1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45. -4- um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist.