4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 8 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7293. -6- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'500.00 geht an E._____, zur Deckung seiner Kosten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreterin) − die Gesuchsgegnerin − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Q._____