2. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird angewiesen – nach Vorliegen der Unterschriftsbeglaubigung – E._____ bis 31. Dezember 2026 als Sachwalter der Gesuchsgegnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen. 3. Die Gesuchsgegnerin trägt die Kosten für die Massnahme nach vorstehender Ziff. 1 und 2.