c ZPO).8 Vorliegend hat die Gesuchstellerin nicht begründet, weshalb sie ausnahmsweise Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung hätte. Entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich weder um eine komplizierte noch aufwändige Streitsache handelt. Ihr ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 8. Januar 2026 wird