6.3. In der Regel wird einer Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen. Nur in begründeten Fällen wie bei komplizierten Streitsachen, grossem Arbeitsaufwand oder Erwerbsausfall eines Selbstständigerwerbenden ist eine Umtriebsentschädigung angezeigt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).8 Vorliegend hat die Gesuchstellerin nicht begründet, weshalb sie ausnahmsweise Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung hätte.