6.2. Im Summarverfahren bestimmen sich die Gerichtskosten nach § 8 des Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110). Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden sie auf Fr. 500.00 festgesetzt und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.