5. Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für welche die Ernennung gültig ist und verpflichtet die Gesellschaft zur Kostentragung (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 2 OR).7 E._____ wird bis zum 31. Dezember 2026 als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzt.