Die Anordnung der erforderlichen Massnahme steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters.3 Dabei ist er nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Öffentlichkeit jene Massnahmen zu treffen, die ihm geboten erscheinen.4 Die anzuordnende Massnahme soll jedoch verhältnismässig sein. Die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 soll erst angeordnet werden, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff.