4. 4.1. Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR kann das Gericht insbesondere 1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, 2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder 3) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.