3.3. Wegen der fehlenden zivilrechtlichen Handlungsunfähigkeit gemäss Art. 12 ZGB von A._____ besteht vorliegend bei der Gesuchsgegnerin ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731 Abs. 1 Ziff. 1 OR, so dass das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat.