3.2. Gemäss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Q._____ ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin, A._____ aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung eingeschränkt urteilsfähig und nicht mehr in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen (vgl. GB 2).