2. Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Gesellschafter oder ein Gläubiger dem Gericht bei den in Art. 731b Abs. 1 OR aufgezählten Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Als Gesellschafterin ist die Gesuchstellerin vorliegend aktivlegitimiert.