1. 1.1. Gemäss Art. 731b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für ein Gesuch betreffend Ergreifung von Massnahmen zur Beseitigung eines Organisationsmangels das Gericht am Sitz der betreffenden Gesellschaft örtlich zuständig. Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in R._____ hat, sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig. 1.2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO. -3-