Handelsgericht 1. Kammer HSU.2026.4 Entscheid vom 9. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____ vertreten durch C._____ handelnd durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ Gesuchsgegne- D._____ GmbH rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin hat ihren Wohnsitz in R._____ und ist einzige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____. Sie hat hauptsächlich […] zum Zweck (GB 1). 3. Mit Gesuch vom 8. Januar 2026 stellte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Q._____ für die Gesuchstel- lerin den Antrag, es seien für die Gesuchsgegnerin die erforderlichen Mas- snahmen i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR zu ergreifen. 4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 errichtete die KESB des Bezirks Q._____ für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. 5. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 stellte der Instruktionsrichter des Han- delsgerichts in Aussicht, der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2026 E._____ als Sachwalter zu ernennen. Der Gesuchsgegnerin wurde eine Frist von 10 Tagen für die Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00 angesetzt, welchen sie leistete. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 731b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für ein Gesuch betref- fend Ergreifung von Massnahmen zur Beseitigung eines Organisations- mangels das Gericht am Sitz der betreffenden Gesellschaft örtlich zustän- dig. Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in R._____ hat, sind die aargaui- schen Gerichte örtlich zuständig. 1.2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Han- delsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO. -3- 2. Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Gesellschafter oder ein Gläubiger dem Gericht bei den in Art. 731b Abs. 1 OR aufgezählten Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderli- chen Massnahmen zu ergreifen. Als Gesellschafterin ist die Gesuchstellerin vorliegend aktivlegitimiert. 3. 3.1. Ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR besteht, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Dies umfasst auch einen funktionsunfähigen Verwaltungsrat bzw. eine funktionsfähige Geschäftsführung. Wenn das einzige Verwaltungsratsmit- glied seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit gemäss Art. 12 ZGB verloren hat, ist der Verwaltungsrat als Organ nicht funktionsfähig und daher nicht rechtmässig zusammengesetzt.1 Dasselbe gilt, wenn der einzige Gesell- schafter, der nach dem Prinzip der Selbstorganschaft (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR) auch die Geschäftsführung innehat, handlungsunfähig wird.2 3.2. Gemäss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Q._____ ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Ge- suchsgegnerin, A._____ aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkran- kung eingeschränkt urteilsfähig und nicht mehr in der Lage sei, ihre per- sönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen (vgl. GB 2). 3.3. Wegen der fehlenden zivilrechtlichen Handlungsunfähigkeit gemäss Art. 12 ZGB von A._____ besteht vorliegend bei der Gesuchsgegnerin ein Organi- sationsmangel i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731 Abs. 1 Ziff. 1 OR, so dass das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR kann das Gericht insbeson- dere 1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset- zen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, 2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder 3) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an- ordnen. 1 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 N. 270; ZK OR-BOHRER/KUMMER, 3. Aufl. 2018, Art. 731b N. 41; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 116. 2 Vgl. HGer AG HSU.2023.33 vom 21. September 2023 E. 3. -4- Die Anordnung der erforderlichen Massnahme steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters.3 Dabei ist er nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden, sondern hat auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Öffentlichkeit jene Massnahmen zu treffen, die ihm geboten er- scheinen.4 Die anzuordnende Massnahme soll jedoch verhältnismässig sein. Die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 soll erst an- geordnet werden, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristan- setzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind.5 4.2. Vorliegend erweist es sich aufgrund dessen, dass die Gesuchsgegnerin nach wie vor eine wirtschaftliche Aktivität ausübt, als zweckmässig und ver- hältnismässig, E._____, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, dipl. Treuhandexperte, zugelassener Revisionsexperte, als Sachwalter der Gesuchsgegnerin einzusetzen, damit er die Aufgaben des einzigen Gesell- schafters und Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin übernehmen kann.6 Er verfügt dabei über sämtliche Rechte und Pflichten eines Geschäftsfüh- rers gemäss Art. 809 ff. OR. Die Funktionsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit wieder hergestellt. 5. Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so be- stimmt er die Dauer, für welche die Ernennung gültig ist und verpflichtet die Gesellschaft zur Kostentragung (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 2 OR).7 E._____ wird bis zum 31. Dezember 2026 als Sachwalter der Gesuchsgeg- nerin eingesetzt. 6. 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Gutheissung des Gesuchs vom 8. Januar 2026 gilt die Gesuchsgegnerin als unterliegend. 3 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 187. 4 BGE 138 III 407 E. 2.3; BSK OR II-WATTER/PAMER-WIESER, 6. Aufl. 2024, Art. 731b N. 17; BÜRGE/GUT Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 2009, S. 159 je m.w.N. 5 BGE 138 III 294 E. 3.1.4; SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 189 ff.; BÜRGE/GUT (Fn. 3), S. 159 f. je m.w.N. 6 ZK OR-BOHRER/KUMMER (Fn. 1), Art. 731b N. 51. 7 Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3233; BÜRGE/GUT, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln, SJZ 105 (2009) Nr. 7, S. 164; ZK OR-BOHRER/KUMMER (Fn. 1), Art. 731b N. 49. -5- 6.2. Im Summarverfahren bestimmen sich die Gerichtskosten nach § 8 des Ge- bührendekrets (GebührD, SAR 662.110). Unter Berücksichtigung des ver- ursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden sie auf Fr. 500.00 festgesetzt und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6.3. In der Regel wird einer Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen. Nur in begründeten Fällen wie bei komplizierten Streitsachen, grossem Arbeitsaufwand oder Erwerbsausfall eines Selbstständigerwerbenden ist eine Umtriebsentschädigung ange- zeigt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).8 Vorliegend hat die Gesuchstellerin nicht begründet, weshalb sie ausnahmsweise Anspruch auf eine Umtriebsent- schädigung hätte. Entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich, zu- mal es sich weder um eine komplizierte noch aufwändige Streitsache han- delt. Ihr ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 8. Januar 2026 wird E._____, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Dipl. Treu- handexperte, zugelassener Revisionsexperte, F._____, als Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung der Gesuchsgegnerin eingesetzt. Er verfügt dabei über sämtliche Rechte und Pflichten eines Ge- schäftsführers gemäss Art. 809 ff. OR. 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird angewiesen – nach Vor- liegen der Unterschriftsbeglaubigung – E._____ bis 31. Dezember 2026 als Sachwalter der Gesuchsgegnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen. 3. Die Gesuchsgegnerin trägt die Kosten für die Massnahme nach vorstehen- der Ziff. 1 und 2. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 8 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7293. -6- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'500.00 geht an E._____, zur De- ckung seiner Kosten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreterin) − die Gesuchsgegnerin − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Q._____ Mitteilung an: − E._____ − das Handelsregisteramt Aargau 6. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Näf