1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605. -4- sind den Gesuchsgegner 1 und 2 keine Parteientschädigungen zu entrichten. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 6. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.