Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin im Handelsregister als Rechtseinheit eingetragen, nicht aber die Gesuchsgegner 1 und 2. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebührD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand