4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebührD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigungen zu entrichten. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 3. Februar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.