Handelsgericht 2. Kammer HSU.2026.10 / as / mv Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Giuseppe Mongiovì, EMMLEGAL, Rechtsanwalt, Stadelhoferstrasse 33, Postfach 1005, 8024 Zürich Gesuchsgegne- Einwohnergemeinde V._____, rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rech- tes mit allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit gemäss § 1 des aargauischen Gesetzes über die Einwohnergemeinden. Sie ist Allein- eigentümerin des Grdst.-Nr. 1345 GB Y. (vgl. Gesuchsbeilage 2). 3. Mit Gesuch vom 3. Februar 2026 (per Kurier am selben Tag überbracht) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: -3- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zustän- dig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerker- pfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in Y._____. Die ört- liche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben. 3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte. Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.2 3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (lit. b), die Par- teien als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c) und es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus 1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. -4- landwirtschaftlicher Pacht handelt (lit. d). Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehr- ten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister als Rechts- einheit eingetragen ist.3 Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin im Handelsregister als Rechtseinheit eingetragen, nicht aber die Gesuchsgegnerin. Folglich handelt es sich vor- liegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsge- richt weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren sachlich zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebührD Fr. 500.00 und wer- den der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Auf- wands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigungen zu entrich- ten. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 3. Februar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: giuseppe.mongiovi@emmlegal.ch) − die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 3. Februar 2026 [inkl. Beilagen]) 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605. -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly