3.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'971.00 und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) − die gesuchsgegnerischen Nebenintervenientinnen 1 und 2 (zweifach an die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin 1) Zustellung an: − das Grundbuchamt S._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)