Hingegen ist dem Antrag der Nebenintervenientin 1 auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags nicht zu entsprechen. Die Nebenintervenientin 1 ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen (E. 5.3.1). Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 17. Februar 2025 wird abgewiesen. 10 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-