Dabei hat sie die Umtriebe durch den Einsatz der von ihr ohnehin angestellten Anwälte nicht im Einzelnen dargelegt. Gleichwohl erscheint es sachgerecht, ihr für den auf der Hand liegenden Aufwand ihrer Anwälte für die Erstellung der Gesuchsantwort vom 21. Mai 2025 eine Umtriebsentschädigung von ermessensweise Fr. 500.00 zuzusprechen.13 Hingegen ist dem Antrag der Nebenintervenientin 1 auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags nicht zu entsprechen.