Vorliegend erscheint es aufgrund ihres Prozesseintritts als prozessführende Nebenintervenientinnen gerechtfertigt, den Nebenintervenientinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.12 Diese sind nicht anwaltlich vertreten. Die Nebenintervenientin 1 führt jedoch aus, dass sie einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung habe, da sie das Verfahren durch den internen Rechtsdienst führen lasse. Dabei hat sie die Umtriebe durch den Einsatz der von ihr ohnehin angestellten Anwälte nicht im Einzelnen dargelegt.