Da die Nebenintervenientin 1 die Gesuchsantwort erstattete und keine Verhandlung stattfand, ist die Entschädigung um die entsprechende Minderleistung des gesuchsgegnerischen Anwalts zu reduzieren (§ 6 Abs. 2 AnwT). Ermessensweise ist die Entschädigung für Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen sowie die Eingabe vom 4. März 2025 mit 25 %, d.h. Fr. 1'718.70, zu berücksichtigen. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 1'770.25. Diesen hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. -9-