resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 6'874.75. Damit sind die Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärung, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Da die Nebenintervenientin 1 die Gesuchsantwort erstattete und keine Verhandlung stattfand, ist die Entschädigung um die entsprechende Minderleistung des gesuchsgegnerischen Anwalts zu reduzieren (§ 6 Abs. 2 AnwT).