5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin ist anwaltlich vertreten, womit ihr bis zur Prozessübernahme durch die Nebenintervenientinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung zusteht. Diese wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 399'970.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 27'499.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 6'874.75.