7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff. 8 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. 9 VETTER/CARBONARA (Fn. 4), 2023, N. 87. -8- 4. Ergebnis Mangels Glaubhaftmachung der Einhaltung der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verwirkt. Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen. Die mit Verfügung vom 20. Februar 2025 angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 399'970.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. November 2024 ist daher zu löschen.