Es seien keine Ausführungsarbeiten mehr vorgenommen worden. Die letzten Ausführungsarbeiten lägen mehr als vier Monate zurück (Antwort Rz. 16). Zudem habe es die Gesuchstellerin versäumt, Arbeitsrapport, Baujournal oder Tagesrapport ins Recht zu legen, welche ihre unfundierte Behauptung belegen würden. Solche Nachweise existierten auch nicht. Die Schlussrechnung sage nichts über die Durchführung allfälliger Fertigstellungsarbeiten aus (Antwort Rz. 17).