Die gesuchgegnerischen Nebenintervenientinnen bestreiten, dass die Gesuchstellerin weniger als vier Monate vor Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ihre letzten Arbeiten ausgeführt hat. Sie führen aus, die Subunternehmerin der Nebenintervenientinnen, die G._____, habe den Nebenintervenientinnen ihre Schlussrechnung bereits am 25. Oktober 2024 geschickt.