8. Mit Verfügung vom 22. Mai 2022 stellte der Vizepräsident der Gesuchstellerin die Gesuchsantwort zu und setzte den Parteien eine Frist von 10 Tagen zur allfälligen Ausübung des Noven- und Replikrechts. 9. Bis zum Entscheidzeitpunkt gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: